Satzung

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§ 6   Organe des Vereins
 
6.1     Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand
          - aus den Mitgliedern
          - auf die Dauer von 3 Jahren
          - mit einfacher Mehrheit.
          Im Bedarfsfall wird durch Zuwahl in der Mitgliederversammlung ergänzt.
          Sollte aus dringenden Gründen eine unverzügliche Nachbesetzung notwendig sein, so kann der Vorstand eine Zuwahl bis zur nächsten Mitgliederversammlung vornehmen. Der Vorstand bleibt bis zur wirksam erfolgten Neuwahl im Amt.
 
6.2     Der Vorstand besteht aus:
          - dem Vorsitzenden,
          - zwei gleichberechtigten Stellvertretern,
          - dem Schriftführer (gleichzeitig Geschäftsführer),
          - dem Schatzmeister (Kassier) und
          - den Beisitzern. Die Zahl der Beisitzer beträgt mindestens eins und höchstens acht Mitglieder. Sie wird von der jeweiligen Mitgliederversammlung festgelegt.
 
6.3     Für bestimmte Aufgaben kann der Vorstand Ausschüsse einsetzen. Der Vorstand kann auch ein Einzelmitglied für bestimmte Aufgaben als „Ansprechpartner“ gegenüber Dritten einsetzen. Dieses spricht im Bedarfsfall Einzelheiten z.B. bei Nutzung von Vereinseigentum durch Dritte ab.  
 
6.4     Vereinsvorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und seine beiden Stellvertreter.
Der Verein kann nur durch zwei Mitglieder des Vorstandes gemeinsam vertreten werden. Für das Innenverhältnis gilt, dass die beiden Stellvertreter gemeinsam für den Verein nur tätig werden, wenn der Vorsitzende tatsächlich oder rechtlich verhindert ist. Der Vorsitzende und bei seiner Verhinderung seine Stellvertreter haben das Recht der Einsichtnahme in alle Geschäftsangelegenheiten des Vereins einschließlich der Kassenführung und der Arbeit der Ausschüsse.
 
6.5     Der Schriftführer (Geschäftsführer) besorgt die Führung der Niederschriften und des Mitgliederverzeichnisses, den Schriftverkehr, die Verwaltung der Schriftsachen sowie die Ausführung der Beschlüsse, soweit der Vorsitzende sie ihm übertragen hat.
 
6.6     Der Schatzmeister (Kassier) besorgt die Einziehung der Beiträge und Begleichung der Ausgaben. Er hat jährlich in der Mitgliederversammlung Rechnung zu legen. Wird die Rechnungslegung nicht beanstandet, so erhält er Entlastung. In jedem Jahr hat durch zwei Mitglieder des Vereins eine Kassenprüfung stattzufinden. Der Bericht / das Ergebnis der Kassenprüfung ist in der Mitgliederversammlung vorzutragen.
 
6.7     Die Mitgliederversammlung findet alljährlich im I. Quartal statt.
          Die Einladung hierzu  
          - erfolgt schriftlich,
          - durch den Vorsitzenden,
          - unter Bekanntgabe der Tagesordnung und  
          - mindestens 2 Wochen vor dem Termin der Versammlung.
          Die Einladung zur Mitgliederversammlung soll außerdem im redaktionellen Teil der Tagespresse bekannt gegeben werden.
          Sofern diese Satzung in Einzelfällen keine andere Regelung vorsieht, werden alle Beschlüsse in der Mitgliederversammlung mit der einfachen Mehrheit der anwesenden (stimmberechtigten) Mitglieder getroffen.
 
6.8     Der Mitgliederversammlung obliegt:
6.8.1 die Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des Vorstands
6.8.2 die Entlastung des Vorstands
6.8.3 die Entgegennahme des Rechnungsabschlusses und Entlastung des Kassiers
6.8.4 die Festsetzung der Satzung bzw. deren Änderungen
6.8.5 die Wahl des Vorstandes und der Kassenprüfer
6.8.6 die Festsetzung des Mitgliedsbeitrags
6.8.7 die Beschlussfassung über Anträge von Mitgliedern
6.8.8 die Ernennung von Ehrenmitgliedern
6.8.9 die Entscheidung über die Auflösung des Vereins
6.8. 10 Sie kann auch über Angelegenheiten beschließen, die nicht auf der Tagesordnung stehen, wenn mindestens 2/3 der anwesenden Mitglieder deren Behandlung in einem „Dringlichkeitsbeschluss“ beantragen. Ein solcher Dringlichkeitsbeschluss ist nicht zulässig für Satzungsänderungen, Neuwahlen oder Zuwahlen. Diese Angelegenheiten können nur behandelt werden, wenn sie vorher mit der Einladung angekündigt waren.

6.9     Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist ebenfalls
          - durch schriftliche Einladung des Vorsitzenden
          - unter Bekanntgabe der Tagesordnung
          - mindestens 2 Wochen vor dem Termin der Versammlung einzuberufen
6.9.1 auf Beschluss des Vorstandes oder
6.9.2 auf mit schriftlichen Gründen versehenem Antrag von mindestens einem Drittel der Mitglieder.

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