§ 3 Mitgliedschaft
3.1 Erwerb der Mitgliedschaft: Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Beitrittserklärung erworben. Sie wird mit Unterschrift des Vorsitzenden wirksam. Das neue Mitglied erhält die Mitgliedskarte und die Satzung.
3.2 Die Mitglieder setzen sich zusammen aus:
- ordentlichen Mitgliedern,
- fördernden Mitgliedern und
- Ehrenmitgliedern.
3.3 Ordentliche Mitglieder des Vereins können nur natürliche Personen werden.
3.4 Fördernde Mitglieder können juristische Personen, nicht rechtsfähige Vereine und nicht rechtsfähige Personengesellschaften werden. Sie haben die gleichen Rechte und Pflichten wie die ordentlichen Mitglieder, ausgenommen Stimmrecht.
3.5 Ehrenmitglied kann werden, wer sich um die Förderung der Vereinsziele / -zwecke besonders verdient gemacht hat.
Eine Person kann
- auf Antrag des Vorstandes
- durch Beschluss der Mitgliederversammlung
- mit einer Zustimmung von mindestens 2/3 der Stimmen der bei der Mitgliederversammlung anwesenden (stimmberechtigten) Mitglieder zum Ehrenmitglied ernannt werden.
Ein Ehrenmitglied hat die Rechte eines ordentlichen Mitglieds, ist jedoch von der Zahlung des Mitgliedsbeitrages befreit.
3.6 Verlust der Mitgliedschaft:
Die Mitgliedschaft erlischt
3.6.1 durch den Tod des Mitgliedes
3.6.2 durch Austritt aus dem Verein. Der Austritt kann jederzeit durch eingeschriebenem Brief dem Vorstand gegenüber für den Schluss des Kalenderjahres erklärt werden. Die Beiträge für das laufende Jahr sind noch zu entrichten, geleistete Beiträge können nicht zurückgefordert werden.
3.6.3 durch Ausschluss aufgrund Beschluss durch den Vorstand. Der Ausschluss kann verhängt werden, wenn ein Mitglied seine Zahlungsverbindlichkeiten gegenüber dem Verein trotz zweimaliger Mahnung und trotz Androhung des Ausschlusses nicht erfüllt oder sonst gegen das Ansehen oder die Belange des Vereins handelt.